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Gemeindeordnung 1831


Gemeindeordnung 1831

Nach der Verabschiedung der Verfassung im Jahre 1818 stand die bisher geltende Gemeindeordnung, die den Gemeinden weitgehend ihre Selbständigkeit genommen hatte, nicht mehr im Einklang mit den Grundlagen der inneren Ordnung des Landes. Erst nach mehreren Anläufen konnte das von Staatsrat Ludwig Winter entworfene "Gesetz über die Verfassung und Verwaltung von Gemeinden", die Gemeindeordnung vom 31. Dezember 1831 in Kraft treten. Anstelle der Staatsvormundschaft erhielten die Gemeinden Selbstverwaltungsrechte unter staatlicher Aufsicht. Die wichtigsten Bestimmungen waren die Aufhebung des Unterschieds zwischen Orts- und Schutzbürgern, die Einschränkung des staatlichen Bestätigungsrechts für Beschlüsse der Kommunen, der Verzicht auf jeglichen Zensus beim Wahlrecht und die Direktwahl der Gemeindegremien. Wahlberechtigt waren die männlichen Gemeindebürger, nicht aber die Frauen, die Almosenempfänger und die ortsansässigen Staatsbürger. Damit erhielten bisherige Schutzbürger das Ortsbürgerrecht und hatten Anteil am Gemeinnutzen (Allmende, Bürgerholz), wenn auch nicht sofort. Ausgenommen waren die Juden, sie erhielten kein Ortsbürgerrecht, wenn sie es nicht bereits besaßen, womit ihr Emanzipationsprozess bis 1848 einen Rückschritt machte.

Der Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister leitete die Verwaltung der Gemeinde, führte die Aufsicht über das Gemeindevermögen, vollzog die Gesetze und hatte im Gemeinderat den Vorsitz inne. Der Gemeinderat, dessen Mitglieder alle zwei Jahre zu einem Drittel neu gewählt wurden, beschloss über alle Angelegenheiten der Gemeinde. Der Bürgerausschuss wirkte bei wichtigen finanzwirksamen Gemeindebeschlüssen mit. Als weiteres Gemeindeorgan wirkte die Gemeindeversammlung oder, bei größeren Gemeinden, an deren Stelle ein Großer Ausschuss. Er tagte bei Streitigkeiten zwischen Gemeinderat und Bürgerausschuss.

Als Reaktion auf die Unruhen, die 1830/31 in mehreren Bundesstaaten nach der französischen Julirevolution ausgebrochen waren, kam es zu Änderungen der Gemeindeordnung: 1833 wurde ein Mindestvermögen Voraussetzung zum Wahlrecht, 1837 entfiel die Direktwahl der Gemeindegremien, die nun vom Großen Ausschuss bestimmt wurden. Dieser wiederum wurde nach einem Dreiklassenwahlrecht gewählt, ihm gehörten ein Zwölftel der wahlberechtigten Bürger an. Die Bindung des Wahlrechts an ein Mindestvermögen wurde 1837 wieder aufgehoben. Abgesehen von einer Verschärfung des Dreiklassenwahlrechts im Jahre 1851 zuungunsten der niedrig besteuerten Bürger blieb die Gemeindeordnung bis 1870 in Kraft.

Ernst Otto Bräunche 2012

Quelle

Infosystem Ständehaus, Erinnerungsstätte Ständehaus.

Literatur

Ernst Otto Bräunche: Oberbürgermeister und Bürgermeister, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell. Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetags Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden, Stuttgart 2008, S. 68-77; Ulrich P. Ecker: Für "eine lebhafte Teilnahme der Bürger am Gemeindewesen" - Die Geschichte der kommunalen Vertretungsorgane 1808 bis 1919, in: 200 Jahre kommunale Selbstverwaltung - Erfolgsgeschichte und Zukunftsmodell. Festschrift zur Hauptversammlung des Städtetags Baden-Württemberg am 23. Oktober 2008 in Baden-Baden, Stuttgart 2008, S. 52-59.