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De:Lexikon:ereig-0238: Unterschied zwischen den Versionen

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Infosystem Ständehaus, Erinnerungsstätte Ständehaus.
Infosystem Ständehaus, Erinnerungsstätte Ständehaus.
==Literatur==
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Hans Fenske: 175 Jahre badische Verfassung, hrsg. vom Stadtarchiv Karlsruhe, Karlsruhe 1993.
Hans Fenske: 175 Jahre badische Verfassung, hrsg. vom Stadtarchiv Karlsruhe, Karlsruhe 1993; ders.: Die badische Verfassaung vom 22. August 1818. Entstehung und Bedeutung, in: Paul-Ludwig Weinacht (Hrsg.): Baden. 200 Jahre Großherzogtum. Vom Fürstenstaat zur Demokratie, Freiburg 2008, S. 79-98.

Version vom 13. März 2017, 15:48 Uhr

Im 2. Untergeschoss der Erinnerungsstätte werden die Dokumente und Objekte aus dem Grundstein des Ständehauses präsentiert; im Hintergrund links die erste Seite des handschrift-lichen Entwurfs der Badischen Verfassung von Karl Friedrich Nebenius, Foto: ONUK 2012.

Badische Verfassung 1818

Am 22. August 1818 genehmigte Großherzog Karl die erste badische Verfassung. Damit wurde die Reformpolitik seit der Schaffung des Großherzogtums im Jahre 1806 abgeschlossen. In Baden war künftig die absolute Machtfülle des Regenten durch Mitwirkungsrechte der Regierten bei der Gesetzgebung und bei den staatlichen Einnahmen und Ausgaben begrenzt.

Die "Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden" umfasst 83 Artikel. Sie gab dem Monarchen eine starke Stellung - Bürokratie, Heer und Diplomatie blieben unter seiner Kontrolle -, band ihn aber an die Verfassungsbestimmungen und die Mitwirkung eines Ministeriums, das durch Gegenzeichnung Verantwortung übernahm. Die Bevölkerung erhielt über die aus zwei Kammern bestehende Ständeversammlung entscheidende Mitwirkungsrechte bei der staatlichen Willensbildung. So bedurfte die Erhebung von Steuern und Abgaben der Zustimmung der Kammern, über die Mittelverwendung war ihnen Rechenschaft abzulegen. Bei der Gesetzgebung wirkten sie mit, wobei gesetzlich alles zu regeln war, was "in die Freiheit der Person und des Eigentums der Staatsangehörigen" eingriff. Die Kammern hatten allerdings kein Recht zur Gesetzesinitiative und sie konnten sich nur nach Einberufung durch den Monarchen versammeln. Der hatte mit der abschließenden Bestätigung der Gesetze ein Vetorecht. Die Ständeversammlung hatte die Möglichkeit der Ministeranklage bei Verletzung der Verfassung. Allerdings erging erst 1869 das erforderliche Ausführungsgesetz. In indirektem Wahlverfahren wurden über Wahlmänner 63 Abgeordnete der Städte und Ämter für acht Jahre gewählt. Alle zwei Jahre schied im Losverfahren ein Viertel der Abgeordneten aus und wurde in Ergänzungswahlen ersetzt oder bestätigt. Die Abgeordneten mussten einer christlichen Konfession angehören, mindestens dreißig Jahre alt sein und ein Mindestvermögen von 10.000 Gulden oder ein Jahreseinkommen bzw. eine Rente von 1.500 Gulden vorweisen und irgendeine direkte Steuer entrichten. Diese Bestimmung war allerdings durch Erwerb eines Weinhandlungspatents zu umgehen.

In einem Grundrechtsteil erhielten die Badener Gleichheit vor dem Gesetz, Freiheit der Person, Glaubens- und Meinungs-, Eigentums- und Berufsfreiheit. Die Pressefreiheit stand unter dem Vorbehalt anderer bundesrechtlicher Regelungen, die Leibeigenschaft wurde in ganz Baden aufgehoben, Feudalrechte wurden für ablösbar erklärt. Das Auswanderungsrecht wurde verbrieft und Verhaftungen über 48 Stunden ohne Begründung verboten. Die Badener erhielten so einen ausgedehnten staatsfreien Raum. Die badische Verfassung galt früher den Zeitgenossen wie heute der Forschung als die modernste und liberalste im Deutschen Bund.

Ernst Otto Bräunche 2012

Quelle

Infosystem Ständehaus, Erinnerungsstätte Ständehaus.

Literatur

Hans Fenske: 175 Jahre badische Verfassung, hrsg. vom Stadtarchiv Karlsruhe, Karlsruhe 1993; ders.: Die badische Verfassaung vom 22. August 1818. Entstehung und Bedeutung, in: Paul-Ludwig Weinacht (Hrsg.): Baden. 200 Jahre Großherzogtum. Vom Fürstenstaat zur Demokratie, Freiburg 2008, S. 79-98.