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De:Lexikon:ereig-0244: Unterschied zwischen den Versionen

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7. - 25. April 1809: Die dienerschaftliche Verfassung.
7. - 25. April 1809: Die dienerschaftliche Verfassung.
Der gegenüber den alten Zuständen behutsam vorgehende Brauer wollte damit auch eine eigentliche Konstitution (Verfassung), wie sie Bayern bereits 1808 oder der Napoleonidenstaat Westphalen hatte, umgehen.
Der gegenüber den alten Zuständen behutsam vorgehende Brauer wollte damit auch eine eigentliche Konstitution (Verfassung), wie sie Bayern bereits 1808 oder der Napoleonidenstaat Westphalen hatte, umgehen.




==Quellen und Literatur==
==Quellen und Literatur==

Version vom 20. November 2014, 15:00 Uhr

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Konstitutionsedikte



Die Vergrößerung des badischen Territoriums durch die Vereinigung der beiden Markgrafschaften 1771 und insbesondere durch die napoleonische Neuordnung 1802/03 hatte eine Reform der Staatsverwaltung mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Verwaltungsnormen notwendig gemacht (Organisationsedikte, 1803). Eine zweite Reihe von Reformen löste die Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 aus. Die beteiligten Staaten, darunter Baden, lösten sich vom Reich und ihre Fürsten wurden souverän. Als Folge sah man in Baden die Notwendigkeit, für das Großherzogtum eine neue staatsrechtliche Basis zu schaffen. Der Verfasser der Organisationsedikte, Geheimrat Johann Nicolaus Friedrich Brauer, zeichnete auch verantwortlich für diese staatsrechtlichen Reformen und arbeitete 1807-1809 sieben Konstitutionsedikte aus: 1. Konstitutionsedikt - 14. Mai 1807: Die kirchliche Staatsverfassung betreffend staatliche Kirchenpolitik, Vorläufer ev. u. kath. Oberkirchenrat (Staatsbürgerrecht für Juden, Edikt 13. Januar 1809 Oberrat); 2. - 14. Juli 1807: Die Verfassung der Gemeinden, Körperschaften und Staatsanstalten; 3. - 22. Juli 1807: Die Standesherrlichkeitsverfassung; 4. - 22. Juli 1807: Die Grundherrlichkeitsverfassung; 5. - 12. August 1807: Die Lehensverfassung; 6. - 4. Juni 1808: Die Grundverfassung der verschiedenen Stände; 7. - 25. April 1809: Die dienerschaftliche Verfassung. Der gegenüber den alten Zuständen behutsam vorgehende Brauer wollte damit auch eine eigentliche Konstitution (Verfassung), wie sie Bayern bereits 1808 oder der Napoleonidenstaat Westphalen hatte, umgehen.

Quellen und Literatur


Maria Schimke (Bearb.): Regierungsakten des Kurfürstentums und Großherzogtums Baden, 1803 - 1815. (= Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten, Bd. 8) München 2012.

Literatur


Willy Andreas: Geschichte der badischen Verwaltungsorganisation und Verfassung in den Jahren 1802-1818. Hrsg. von der Badischen Historischen Kommission (Bd. 1). Leipzig 1913.