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De:Lexikon:ereig-0046

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Hintersassen

In Karlsruhe durften sich nach der Stadtgründung neben den Vollbürgern und den Schutzbürgern auch Hintersassen niederlassen, die als Gemeindemitglieder ebenfalls dem Stadtrat unterstellt waren. Ihr Status galt nicht auf Lebenszeit, sondern musste regelmäßig gegen die Zahlung einer Gebühr erneuert werden. Neben dem Hintersassengeld von zunächst jährlich 2 Gulden 24 Kreuzer mussten zusätzlich Frondienste geleistet werden. Hintersassen durften keine Immobilien erwerben und auch kein zünftiges Handwerk ausüben, waren dafür aber auch nicht zu den bürgerlichen Aufgaben verpflichtet wie der Teilnahme am Bürgeraufzug, zur Einquartierung von Soldaten oder zur Ableistung des Wachdienstes, der seit 1725 städtische Aufgabe war.

Hintersassen wurden auch durchaus begüterte Personen, die sich nur vorübergehend in der Stadt aufhielten. 1738 waren es nur 30, 1765 gar nur 28. Häufig zogen weniger gut bemittelte Personen nicht zuletzt wegen der weitaus günstigeren Mieten gleich in die Tagelöhnersiedlung Klein-Karlsruhe. Dort galten sie allerdings nicht als Karlsruher Gemeindemitglieder, da Klein-Karlsruhe bis 1795 kein eigenes Dorfbürgerrecht besaß, sondern dem Markgrafen direkt unterstellt war.

Ernst Otto Bräunche 2015

Literatur

Christina Müller: Karlsruhe im 18. Jahrhundert. Zur Genese und sozialen Schichtung einer residenzstädtischen Bevölkerung, Karlsruhe 1992, S. 38-47 (= Forschungen und Quellen zur Stadtgeschichte. Schriftenreihe des Stadtarchivs Karlsruhe Bd. 1).