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Badische Verfassung 1919


Badische Verfassung 1919

Die Badische Regierung entschied sich 1919 für den Verfassungsentwurf des sozialdemokratischen Mitglieds des Verfassungausschusses, Rechtsanwalt und Karlsruher Stadtrat Eduard Dietz anstelle des Entwurfs einer Viererkommission von Parlamentariern unterschiedlicher Parteien. Er sah ein Einkammerparlament, eine Kollegialregierung und Volksinitiativen und -entscheide vor.

Die Verfassung wurde nach der Annahme durch die Verfassunggebende Nationalversammlung als einzige der Nachkriegszeit in einer Volksabstimmung bei einer Wahlbeteiligung von nur einem Drittel der Wahlberechtigten bestätigt. Die Verfassung garantierte die staatsbürgerlichen Rechte - Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungs-, Versammlungs-, Vereins-, und Gewissensfreiheit. Auch das Frauenwahlrecht war in der Verfassung verankert. Da die badische Verfassung schon am 21. März 1919 in Kraft trat, gehörten die der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) angehörende Kunigunde Fischer und Clara Siebert (Zentrum) zu den ersten weiblichen Abgeordneten in Deutschland.

Die Regierung setzte sich aus den vom Landtag einzeln gewählten Ministern zusammen, alljährlich sollte der Staatspräsident wechseln. Baden wurde eine demokratische Republik unter Betonung der Volkssouveränität. Auch der Volksgesetzgebung wurde eine wichtige Rolle zugewiesen, 80.000 stimmberechtigte Staatsbürger konnten ein Gesetz vorschlagen oder die Abänderung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes verlangen. Neu waren auch das Recht des Landtags zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, die Auskunftspflicht der Minister, das Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten, die Vorschrift, dass niemand an der Übernahme eines Mandats gehindert werden durfte sowie die Regelung des Notverordnungsrechts, das der Regierung die Möglichkeit gab, wenn der Landtag nicht tagte, in dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen, die dann aber nachträglich vom Landtag genehmigt werden mussten.

Die badische Verfassung war die einzige, die vor der Reichsverfassung verabschiedet wurde, wodurch schon ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten unter anderem der Grundrechtsteil und die Verweise auf das Militärwesen obsolet wurden. Durch die Reichsverfassung vom 11. August 1919 und durch die Ausgestaltung des Finanzwesens wurde der Kompetenzbereich Badens spürbar beschnitten.

Ernst Otto Bräunche 2012/23

Quelle

Infosystem Ständehaus, Erinnerungsstätte Ständehaus.

Literatur

Hans Fenske: 175 Jahre badische Verfassung, hrsg. vom Stadtarchiv Karlsruhe, Karlsruhe 1993;