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Schatzungsrat


Schatzungsrat

Dem Schatzungsrat Karlsruhe fiel die Aufgabe der Bemessung und Veranlagung von Steuern zu. Er war dienstlich der Großherzoglich Badischen Steuerdirektion unterstellt. Das Gesetz "Die Aufstellung der Kataster und die Errichtung von Steuerschwurgerichten betreffend" vom 8. Juli 1848 verpflichtete die Bürgermeister des Großherzogtums Baden zur Durchführung von Wahlen der Schatzungsräte in ihren Gemeinden.

Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schatzungsräte variierte zunächst je nach Größe der Gemeinden zwischen acht und 20 Personen, wobei jeweils die Hälfte der Personen als Ersatzmänner fungierte. Die Stadt Karlsruhe fiel aufgrund der großen Einwohnerzahl in die letzte Kategorie. Die zu wählenden Mitglieder hatten verschiedenen Personenkreisen anzugehören. In Karlsruhe mussten einschließlich der Ersatzmänner jeweils vier Schatzungsratsmitglieder aus den Personenkreisen der Grund- und Hausbesitzer, des Gewerbes, des Handels, der Erwerbstätigen sowie der von Zinsen und Renten lebenden Bürger gewählt werden. Eine Mitgliedschaft stand nur männlichen Staatsbürgern offen, die das 21. Lebensjahr vollendet, ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten und nicht vorbestraft waren. Der Vorsitz im Schatzungsrat fiel dem Bürgermeister zu.

Die Wahl des ersten Schatzungsrates in Karlsruhe fand am 30. September 1848 statt. In späteren Jahren wurde die mögliche Mitgliederzahl des Schatzungsrates mitsamt des Bürgermeisters auf vier bis 13 Personen herabgesetzt. Mit der Eingemeindung der ehemals eigenständigen Stadt Mühlburg und weiterer Gemeinden wie Beiertheim und Rüppurr wurde die Karlsruher Institution um zusätzliche Personen aus den neuen Stadtteilen aufgestockt. Hierdurch entstand nach Ansicht des Stadtrates ab dem Jahr 1908 die Notwendigkeit, von dem Recht Gebrauch zu machen, dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Schatzungsrates für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Dienstverrichtung von der Staatskasse erstattungsfähige Gebühren zu gewähren.

Die nach dem Reichsfinanzminister Matthias Erzberger benannte Erzbergersche Finanz- und Steuerreform der Jahre 1919/20 läutete das Ende der Besteuerung auf kommunaler Ebene und somit der Schatzungsräte der badischen Städte ein und etablierte in der neu gegründeten Weimarer Republik eine zentralisierte, dreistufig gegliederte Finanzverwaltung. An deren Spitze stand das Reichsfinanzministerium, welchem die Landesfinanzämter sowie auf örtlicher Ebene die Finanzämter der Kreise bzw. die Hauptzollämter unterstellt waren.

Eric Wychlacz 2022

Quellen

StadtAK 1/H-Reg 2462 und 2480; https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Ministerium/Geschichte/Geschichte_der_deutschen_Finanzverwaltung/geschichte_der_deutschen_finanzverwaltung.html (Zugriff am 13. Juli 2022).